Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferanten von Verfahrenschemie, Anlagen und Komponenten für die Galvanotechnik (Stand: 01.04.2018)

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungen des Auftraggebers (im Folgenden: AG) unabhängig davon, ob es sich um Einkäufe, Werkaufträge etc. handelt (im Folgenden: Beschaffung); bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Auftragnehmern (AN) gelten sie für alle künftig abgeschlossenen Verträge. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen (§ 305 b BGB). Dies betrifft nur die Regelungen, bezüglich derer eine Individualabrede besteht.
  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AN erkennt der AG nicht an, es sei denn, der AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt oder sie stimmen mit denen des AG überein oder sie werden vom AG ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen vertrages oder seiner Leistung gemacht.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 13 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern.
  4. Alle Lieferungen und Leistungen haben den einschlägigen DIN Normen Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen (im Folgenden: Vorschriften) zu entsprechen. Dies gilt insbesondere für Vorschriften über Sicherheit, Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Alle Lieferungen und Leistungen haben darüberhinaus den vereinbarten Normen und Regelwerken zu entsprechen und müssen nach bei Leistungserbringung für diese Lieferungen bzw. Leistungen geltenden Stand der Technik erbracht werden.
  5. Alle erforderlichen und verkehrsüblichen Unterlagen, Dokumente, Beschreibungen und Pläne sind dem AG vom AN ohne zusätzliche Kosten bereitzustellen. Weiter überträgt der AN dem AG kostenlos und unwiderruflich sämtliche Rechte (ausgenommen Urheberrechte) an allen Arbeitsergebnissen aus diesem Vertrag. An den Arbeitsergebnissen räumt der AN dem AG das kostenlose, jedenfalls vollständig abgegoltene, übertragbare und uneingeschränkte Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten dieses Arbeitsergebnisses ein. Der AN stellt den AG hinsichtlich der Verwertung der Arbeitsergebnisse von sämtlichen Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter frei. Werden für die Verwertung der Arbeitsergebnisse bereits vor dem Zustandekommen dieses Vertrages beim AN entstandene Schutzrechte benötigt, so erhält der AG - soweit möglich - an diesen kostenlose, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte. Der AN wird dem AG solche Schutzrechte unverzüglich schriftlich benennen.
  6. Der AN tritt in Rechte und Pflichten aus Lieferungen und Leistungen, die er durch Unterlieferanten erbringt, so ein, als wären es seine eigenen Lieferungen und Leistungen.
  7. Der AN sichert zu, dass er sämtlichen von ihm beschäftigen Mitarbeiter zumindest den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Hinsichtlich seiner Subunternehmer stellt er dies ebenfalls durch entsprechende Maßnahmen sicher.

II. Geheimhaltung

  1. Der AN verpflichtet sich, die vom AG mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse (wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen) sowie die sich daraus beim AN ergebenden Erkenntnisse und entstehenden Ergebnisse (im Folgenden: Informationen) auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus dieser Bestellung geheim zu halten, keinem Dritten zugänglich zu machen, nur für die Ausführung dieser Bestellung zu verwenden und weder direkt noch indirekt, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form schutzrechtlich auszuwerten. Eine Verwendung der vom AG mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse gegenüber ist nur im Rahmen eines Rechtstreites des AN gegen den AG zulässig, soweit zur Durchsetzung von Rechten des AN erforderlich.
  2. Der AN wird diese Verpflichtung auch seinen Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
  3. Die Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Mitteilung durch den AG oder danach ohne Beteiligung des AN öffentlich zugänglich waren oder wurden oder dem AN von einem unabhängigen Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden.

III. Lieferzeit

  1. Der in der Bestellung angegebene Lieferzeitpunkt ist bindend.
  2. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. das Ausführungsdatum nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der AN dem AG die zur Einfuhr freigemachte Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der AN trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort (d.h. DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen ("Delivery Duty Paid / Geliefert verzollt").
    Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Der AN hat auf den Versandpapieren und Rechnungen - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung des AG - die dort ausgewiesene Bestellnummer anzugeben; der AN ist für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.

V. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

  1. Von der Pflicht zur unverzüglichen Eingangsuntersuchung, falls es sich bei der Beschaffung um eine Ware handelt, ist der AG entbunden, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die offensichtlich und durch bloßen Augenschein sofort erkennbar sind.
  2. Bei Mängeln beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Behebung lediglich im Hinblick auf den nachgebesserten Mangel erneut zu laufen und auch nur, soweit in der Behebung des Mangels ein Anerkenntnis des AN in Bezug auf den Mangel vorliegt.;.
  3. Erfüllungsort ist stets der in der Bestellung bezeichnete Ort, an dem die Ware vom AG übernommen wird, bei Lieferung mit Montage die Verwendungsstelle; das gilt nur,soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Regelung gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
  6. Der AN trägt die Gefahr für zufällige Beschädigung und zufälligen Untergang für sämtliche nach diesem Vertrag bis zur Übergabe am Erfüllungsort. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sofern eine Übergabe vereinbart bzw. geschuldet ist, gilt für den Fall, dass nur Teile des Werkes zur Nutzung überlassen werden, dass der AN mit dem AG hinsichtlich der teilweisen Nutzung/Überlassung eine Begehung durchführt. Weder diese Begehung noch die teilweise Nutzung/ Überlassung stellen eine Abnahme dar. Sie dient lediglich zur Feststellung des Fertigungszustandes und der möglichen Verfolgung von später auftretenden Schäden. Sofern der AG Teile des Werkes bereits vor Abnahme nutzt, haftet der AN nicht für Schäden, die durch Verschulden des AG entstehen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern der AG Teile bzw. Materialien beim AN beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AN werden für den AG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des AG mit anderen, dem AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache des AG (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von dem AG beigestellte Sache bzw. werden entsprechende Materialien mit anderen, dem AG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache / den Materialien im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AN dem AG anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AG.
  3. Soweit die dem AG gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren des AG um mehr als 10 % übersteigen, ist der AG auf Verlangen des AN zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl des AG verpflichtet.

VII. Haftung

  1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle, d.h. bei entsprechendem, dem AN zuzurechnendem Verschulden ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Schadensminderungspflichten des AG bleiben unberührt. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche des AG gegen den AN.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im ausreichenden Umfang gegen Risiken aus diesem Auftrag auf seine Kosten zu versichern, insbesondere durch den Abschluss einer Betriebs-und Produkthaftpflichtversicherung (entsprechend Produkthaftpflichtmodell = ProdHM) und einer Umwelthaftpflichtversicherung.
    Die Deckungssummen dieser Versicherungen müssen mindestens folgende Höhe haben:
    • 10 Mio € pro Ereignis pauschal für Personen-, Sachschäden - und Vermögensschäden im Sinne des ProdHM.
    • Im Versicherungsumfang müssen Mangelfolgeschäden eingeschlossen sein. 
    • Die Versicherungsdeckungen sind auf Verlangen des AG nachzuweisen.
    Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

VIII. Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der AN Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des AG Gerichtsstand; der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Handelsklauseln gelten die von der ICC herausgegebenen Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung.